Hinweis:
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches
(BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel
der Abwägung sind unbeachtlich, wenn die Verletzung von Verfahrens-
und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, Mängel der Abwägung
nicht innerhalb von 7 Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich
gegenüber der Stadtgemeinde Bremen geltend gemacht worden sind; der
Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist
darzulegen (§ 214 i. V. m. § 215 BauGB).
Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB
über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche
für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan
und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen
wird hingewiesen.